Beiträge zu Versicherungen steuerlich absetzbar, aber unrechtmäßig
Sobald man seine Steuererklärung macht, ist man froh um jeden Cent, den man absetzen kann.
So werden auch zunehmend horrende Summen für Versicherungen ausgegeben, die dann in der Steuererklärung wieder auftreten. So hatte ein Pärchen bereits 1997 Beiträge zu Versicherungen von mehr als 36.000 DM aufgewendet. Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 66.000 DM wurden bei der Steuer geltend gemacht, anerkannt wurden jedoch nur 19.830 DM.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall zu entscheiden und stellte fest, dass eine solche Regelung mit dem Grundgesetz unseres Landes nicht vereinbar sei. Die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen müssten als zu schonendes Einkommen angerechnet werden. Dabei sei jedoch darauf zu achten, dass man laut Steuerfreiheit kein Anrecht auf Schutz des Lebensstandards nach Sozialversicherungsniveau habe, sondern nur nach Sozialhilfeniveau. Das wiederum bedeutet, dass sich das zu schonende Existenzminimum nicht nach der Höhe der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, sondern nach den Regelungen des Sozialhilfeniveaus richtet.
Grundsätzlich sieht das Gericht also den Fall so, dass die aktuellen Regelungen nicht rechtens seien. Jedoch hob es die Regelungen für den betreffenden Fall nicht auf, nein vielmehr erklärte man die aktuelle Rechtssprechung für hinnehmbar, zumindest bis Ende nächsten Jahres. Ab 2010 solle die Regierung hier aber einen Riegel vorschieben und Gesetze erlassen, die in jedem Fall mit dem Grundgesetz konform gingen.
Die aktuellen Regelungen haben demnach also weiterhin Bestand. Dennoch sollte man sich stets darum bemühen, so viel wie möglich in die eigene Sicherheit zu investieren. Denn Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen schmälern zwar das aktuelle Budget, jedoch ist man im Ernstfall damit auch abgesichert. Hierbei kommt es schließlich nicht nur auf die steuerliche Absetzbarkeit, sondern in erster Linie auf die persönliche Absicherung an.






