Gebäudeversicherung – Sturmschäden nehmen zu

Als Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung sind Sie nicht verpflichtet, das Gebäude regelmäßig durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Sollte es zum Beispiel bei einem Sturmschaden zu Schäden kommen, ist der Versicherer dazu verpflichtet, auch zu zahlen. Doch wie wird ein Sturm genau definiert? Die meisten Versicherungsgesellschaften zahlen erst bei einem Sturmschaden verursacht durch Windstärke 8 oder mehr.

Die Versicherungsgesellschaft ist nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig das Dach in einem maroden Zustand gelassen haben und Ihnen dieses bewusst war. Dies muss die Versicherungsgesellschaft aber durch einen Gutachter auch beweisbar darlegen. Sie sind als Versicherungsnehmer allerdings dazu verpflichtet, dass versicherte Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, auch zu Ihrer Sicherheit. Darauf werden Sie in den Versicherungsbedingungen hingewiesen.

Gerade in der heutigen Zeit, da Stürme und Naturkatastrophen immer mehr zunehmen, sollte man seine Wohngebäudeversicherung überprüfen und auf einen richtigen Versicherungsschutz setzen. Denn nur dann können Sie auch im Schadensfall sicher sein, dass Sie Ihren entstandenen Schaden ersetzt bekommen und der Versicherer die Schadenszahlung nicht ablehnt.

Sollte ein Versicherer trotzdem ablehnen, obwohl sich Ihr Gebäude vor dem Schaden in keinem sanierungsfähigen Zustand befand, so können Sie vor Gericht Einspruch erheben und klagen. In der Regel werden die Kosten aber von Versicherer übernommen. Wichtig ist immer, einen Schaden unverzüglich der Versicherung zu melden und sich dort über den weiteren Hergang zu informieren.

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